Bei der Schadensmeldung an seine Vollkaskoversicherung gab der versicherte Autofahrer an, er habe beim Ausparken in einer Tiefgarage einen Pfeiler übersehen. Eine spätere Überprüfung der Versicherung ergab, dass an dem Pfeiler nicht die kleinste Schramme zu sehen war. Die Versicherung lehnte daraufhin jeglichen Versicherungsschutz ab.
Der Versicherungsnehmer räumte schließlich ein, dass der Schadensfall sich gar nicht in der Tiefgarage, sondern an einem anderen Ort des Grundstücks ereignet hatte. Diese Richtigstellung half dem Autofahrer jedoch nichts mehr. Wer bei einer Schadensmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben macht, verliert seinen Versicherungsschutz endgültig. In einem solchen Fall besteht für die Versicherung auch kein Anlass mehr, die berichtigten Angaben des Versicherten nochmals zu überprüfen.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 19.11.2008
Aktenzeichen: 3 U 98/08
MDR 2009, 200