Auch ein ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter hat gemäß § 51a GmbHG Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in Bücher und Schriften für den Zeitraum, als er noch Gesellschafter der GmbH war. Hat der Gesellschafter diesbezüglich einen rechtskräftigen Titel (Gerichtsbeschluss) gegen die GmbH erwirkt und kommt diese ihrer Verpflichtung gleichwohl nicht nach, kann gegen sie auf Antrag ein Zwangsgeld festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft angeordnet werden. In diesem Vollsteckungsverfahren kann sich die Gesellschaft auch nicht darauf berufen, der Auskunftsberechtigte habe inzwischen seine Gesellschafterstellung verloren, weshalb ihm der zugesprochene Informationsanspruch nicht mehr zustehe. Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch können – so das Oberlandesgericht München – im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Auch kann sich die Gesellschaft nicht ohne weiteres auf Unkenntnis des neu eingesetzten Geschäftsführers über den Verbleib ihrer eigenen Geschäftsunterlagen berufen. Dessen Aufgabe ist es, nach dem Verbleib der Unterlagen zu forschen und in deren Besitz zu gelangen. Dabei handelt es sich um handels- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die zu erfüllen sind.
Beschluss des OLG München vom 04.01.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 082/07
NWB 2008, 1629
NZG 2008, 197