Auch bei sogenannten Massenverwaltungsverfahren, wie der Erhebung von Rundfunkgebühren, ist grundsätzlich die Behörde dafür beweispflichtig, dass dem Gebührenpflichtigen ein Gebührenbescheid bzw. eine Zahlungsaufforderung zugegangen ist. Die Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des – vom Empfänger bestrittenen – Zugangs eines Bescheids jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nachkommen, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss.
Diesen Nachweis hielt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für erbracht, wenn Gebührenbescheid und Mahnung an die aktuell gültige Adresse des Rundfunkteilnehmers gesandt wurden, unter der dieser bereits seit Jahrzehnten ansässig ist. Unter dieser Adresse hatte dieser in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere, sein Teilnehmerkonto betreffende Schreiben erhalten, auf die er auch telefonisch reagiert hatte. Das Gericht hielt es daher für unwahrscheinlich, dass er ausgerechnet die Zahlungsaufforderungen nicht erhalten haben sollte. Im Ergebnis erwies sich die Zwangsvollstreckung der ausstehenden Gebühren als zulässig.
Beschluss des OVG des Saarlandes vom 07.11.2011
Aktenzeichen: 3 B 371/11
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