Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist in § 765a ZPO geregelt.
Ein hochbetagter Mieter, gegen den ein Räumungsurteil erwirkt wurde, kann die Vollstreckung des Urteils wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken nicht nur dann abwenden, wenn eine akute Lebensgefahr durch den Räumungsvorgang zu befürchten ist, sondern bereits bei drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.
Beschluss des BGH vom 13.08.2009
Aktenzeichen: I ZB 11/09
NZM 2009, 816
MDR 2010, 53