Ein Autofahrer verursachte unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall, bei dem er selbst schwer verletzt wurde. Durch drei Monate Krankenhausaufenthalt kamen einschließlich des Krankenhaus-Tagegeldes Kosten in Höhe von ca. 10.000 EUR zusammen. Nach der rechtskräftigen Verurteilung des Autofahrers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verlangte die Krankenkasse von ihm eine Beteiligung an den Behandlungskosten von 20 Prozent und eine Rückerstattung des bereits gezahlten Krankenhaus-Tagegeldes von 30 Prozent.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau sprach der Versicherung das Recht zu, ihren Versicherungsnehmer in angemessener Höhe an den Behandlungskosten zu beteiligen: Dies ist dann möglich, wenn der Versicherte die Krankheit vorsätzlich bzw. durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt hat. Diese Beteiligungsmöglichkeit besteht auch hinsichtlich des Krankenhaus-Tagegeldes. Der Begründung des Urteils ist zu entnehmen, dass das Gericht auch eine höhere Beteiligung, als von der Kasse gefordert, für zulässig erachtet hätte.
Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 24.02.2010
Aktenzeichen: S 4 KR 38/08
Pressemitteilung des SG Dessau-Roßlau