Ein bei einer Abstimmung in der Eigentümerversammlung unterlegener Wohnungseigentümer kann die Vollziehung eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter nicht mit dem Einwand verhindern, der Vollzug des nach seiner Ansicht falschen Beschlusses entspreche nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschluss möglicherweise mit Erfolg anfechtbar gewesen wäre.
Urteil des BGH vom 03.02.2012
Aktenzeichen: V ZR 83/11
WM 2012, 399
RdW 2012, 751