Der Insolvenzverwalter kann eine Leistung des Schuldners, die dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und durch die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, dann nicht anfechten, wenn die Leistungserbringung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger erfolgte. Dem steht es nicht gleich, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson (hier Finanzbeamter) zur Vermeidung eines Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.
Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof lediglich für den Fall zu, dass der Schuldner nur noch die Wahl zwischen Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (Gerichtsvollzieher oder Finanzbeamter) hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – die Zwangsvollstreckung mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Dann ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den mittels Scheck übergebenen Betrag zurückzufordern.
Beschluss des BGH vom 19.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 22/07
NJW-Spezial 2009, 342