Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können gemäß § 9c EStG in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies gilt laut Bundesfinanzhof auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson (monatliche Vergütung 300 Euro). Die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) sollen (auch) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen. Dies rechtfertigt es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.
Urteil des BFH vom 18.12.2014
Aktenzeichen: III R 63/13
Pressemitteilung des BFH