Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen – AfA). Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt. Dies ist in § 7 Abs. 1 EStG geregelt.
Eine AfaA bei einer Gewerbeimmobilie setzt entweder eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung ihrer Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus. Maßstab für eine außergewöhnliche Abnutzung ist dabei das bestehende Wirtschaftsgut in dem Zustand, in dem es sich bei Erwerb befindet. Eine allgemeine marktbedingte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes in Gestalt deutlich geminderter Mieterlöse, die nicht z.B. auf die bisherige auf die Hauptmieterin zugeschnittene Ausgestaltung des Objekts, sondern primär auf andere Umstände zurückzuführen ist, rechtfertigt laut Bundesfinanzhof grundsätzlich keine AfaA.
Urteil des BFH vom 08.04.2014
Aktenzeichen: IX R 7/13
jurisPR-SteuerR 36/2014 Anm. 2
StuB 2014, 499