Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der praxisrelevanten Frage des Vorliegens einer Individualvereinbarung zu befassen, durch die die AGB-(Inhalts-)Kontrolle ausgeschlossen werden sollte, und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:
Das Aushandeln erfordert „mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.“
Hierfür reicht „der allgemeine Hinweis, alle Vertragsbedingungen hätten zur Disposition gestanden“ und die Vertragsklauseln seien „ausgiebig und ernsthaft verhandelt worden“, zur Darlegung eines Aushandelns nicht aus. „Mit dem Schutzzweck der AGB-(Inhalts-)Kontrolle ist es auch nicht zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen. Dadurch wird die Prüfung verhindert, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition bestanden hat.“
Urteil des BGH vom 20.03.2014
Aktenzeichen: VII ZR 248/13
DB 2014, 1194
MDR 2014, 584