Eine Angestellte beantragte nach der Geburt ihres dritten Kindes kurz vor Beendigung der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 25 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Die Frau stand daher vor dem Problem, bei unveränderter Arbeitszeit ihre Kinder nicht ordnungsgemäß versorgen zu können. Da ein Gerichtsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Antrags auf Arbeitszeitreduzierung Monate gedauert hätte, ließ sie von ihrem Rechtsanwalt beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellen.
Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hielt in diesem Fall den Verfügungsgrund für eine einstweilige Arbeitszeitgestaltung für gegeben, da ohne die gewünschte Arbeitszeitreduzierung die Betreuung der Kinder der Antragstellerin nicht sichergestellt werden konnte. Demgegenüber konnte der Arbeitgeber im Verfahren keine zwingenden Gründe darlegen, warum die Arbeitszeitverkürzung nicht möglich sein sollte. Im Ergebnis konnte die Frau daher eine vorläufige Arbeitszeitreduzierung durchsetzen. Die endgültige Entscheidung fällt allerdings erst im Hauptsacheverfahren.
Urteil des ArbG Dessau-Roßlau vom 15.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ga 1/09
jurisPR-ArbR 46/2009, Anm. 5