Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenbereiche darf nur erfolgen, wenn die Maßnahme erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit der Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich. Es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
Für den Bundesgerichtshof ist die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten dann regelmäßig erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung die Organisation seines Wohnbereichs nicht (mehr) zu leisten vermag und dadurch in erheblicher Weise Schaden zu nehmen droht. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene keinen angemessenen Wohnraum findet, seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, ihm aufgrund erheblicher und fortdauernder Verletzungen des Mietvertrags der Verlust der Wohnung droht oder ein für den Betroffenen bestehendes Mietverhältnis beendet werden soll.
Beschluss des BGH vom 18.11.2015
Aktenzeichen: XII ZB 16/15
jurisPR-FamR 23/2016 Anm. 7
FamRZ 2016, 29