Ein Grundurteil nach § 304 Abs.1 ZPO (Zivilprozessordnung) entscheidet bei einer Zahlungsklage darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Zahlung besteht. Erst in einem darauf folgenden Betragsverfahren wird über die Höhe des Anspruchs entschieden. Laut Bundesgerichtshof darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
Nimmt ein Bauherr einen Unternehmer wegen Mängeln des Bauwerks auf Schadensersatz in Anspruch, so darf daher ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht keine Feststellungen zu Mängeln des Bauwerks getroffen hat. Das Gericht darf sich daher nicht auf die Feststellung beschränken, dass nach dem vom Bauherrn vorgelegten Sachverständigengutachten die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs in nennenswerter Höhe hinreichend wahrscheinlich ist.
Urteil des BGH vom 06.06.2019
VII ZR 103/16
MDR 2019, 1056