Die wirksame Einbeziehung der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) auf Initiative des Bauunternehmers setzt voraus, dass der Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Gelegenheit hatte, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.
Hierauf kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Verbraucher einen von ihm beauftragten Architekten in die Vertragsverhandlungen eingebunden hat.
Urteil des OLG Frankfurt vom 03.04.2017
Aktenzeichen: 29 U 169/16
NZBau 2017, 480