Nach § 1626a BGB steht grundsätzlich der Mutter eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht zu. Voraussetzung für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die bei verheirateten Paaren das Leitbild darstellt, ist, dass sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Zugangsvoraussetzungen für deren erstmalige Anordnung sollen dabei nicht zu hoch angesetzt werden.
Für das Oberlandesgericht Hamm ist jedoch die fortbestehende Alleinsorge der Kindesmutter im Hinblick auf das Kindeswohl in Fällen vorzuziehen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung zwischen den Elternteilen tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht. Insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den in verschiedenen Städten lebenden Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet und wohl auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde, ist davon auszugehen, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts auch schon in einer „Erprobungsphase“ dem Kindeswohl schadet.
Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2016
Aktenzeichen: 3 UF 139/15
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