Eine Internetdomain ist wie eine Lizenz als Recht pfändbar, weil sie gehandelt, vermietet und abgetreten werden kann. Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vollstreckungsbehörde insbesondere in Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.
Unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zum Erfolg der Befriedigung der Forderungen führen kann, sodass sich eine Pfändung einer Domain als unzulässig erweist, wenn diese für den Gläubiger praktisch wertlos bzw. unverkäuflich ist.
Urteil des BGH vom 20.06.2017
Aktenzeichen: VII R 27/15
K&R 2017, 672