Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nur dann gebildet werden, wenn zum Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien bereits ernsthaft mit der Inanspruchnahme gerechnet werden muss.
Wurde der Werkmangel durch den Besteller bis zum Bilanzstichtag noch nicht gerügt und beruhte dies maßgeblich darauf, dass der (objektiv angelegte) Mangel bis zu jenem Stichtag noch keine erkennbare betriebsbeeinträchtigende Wirkung entfaltete und hatten folglich die Vertragsbeteiligten noch keine Kenntnis vom Mangel, liegt es nahe, dass der Werkunternehmer am Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zur Gewährleistung rechnen musste.
Beschluss des BFH vom 28.08.2018
Aktenzeichen: X B 48/18
BFH/NV 2019, 113