Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich ausführlich mit der Reichweite von Patientenverfügungen hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen auseinandergesetzt und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:
Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung haben soll.
Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall aber auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, muss im Zweifelsfall durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen ermittelt werden.
In der Verfügung sollte der Betroffene daher umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will oder was nicht. So bedarf eine von Angehörigen beabsichtigte Maßnahme, die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einzustellen, grundsätzlich der Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht, wenn durch den Abbruch der Tod droht. Eine Genehmigung ist nach den Grundsätzen des BGH nur dann entbehrlich, wenn der Betroffene dies ausdrücklich in der Patientenverfügung gewünscht hat.
Beschluss des BGH vom 08.02.2017
Aktenzeichen: XII ZB 604/15
FamRZ 2017, 748