Das Insolvenzgericht kann im Rahmen einer Privatinsolvenz dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO (Insolvenzordnung) vorzeitig eine Restschuldbefreiung erteilen, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten sowie die Kosten des Verfahren berichtigt hat.
Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden kann, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten tatsächlich entrichtet hat und ihm nicht nur eine Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.
Beschluss des BGH vom 22.09.2016
Aktenzeichen: IX ZB 29/16
NJW 2017, 75