Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt nach deutschem Recht u.a. voraus, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung „einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers“ buchmäßig nachweist (§ 17c Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV). Ein deutsches Maschinenbauunternehmen verkaufte eine Maschine an ein in den USA ansässiges Unternehmen, das die Maschine direkt von Deutschland an ihren in Finnland ansässigen Kunden ausliefern ließ. Der Maschinenbauer konnte demzufolge lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der finnischen Limited angeben, worauf das Finanzamt die beantragte Steuerfreiheit der Lieferung ablehnte.
Da die Richtlinie 77/388/EWG für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – jedenfalls nicht ausdrücklich – verlangt, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob in derartigen Fällen für die Steuerbefreiung der buchmäßige Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich ist.
Beschluss des BFH vom 10.11.2010
Aktenzeichen: XI R 11/09
DStR 2010, 2629
StBW 2011, 13