Übersteigt der Wert der Arbeitsleistung den Wert der Gegenleistung (Vergütung) um mehr als 50, aber weniger als 100 Prozent, bedarf es zur Annahme der Nichtigkeit der Vergütungsabrede wegen „Lohnwuchers“ zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt.
Von einer verwerflichen Gesinnung des begünstigten Arbeitgebers ist jedoch ohne Weiteres auszugehen, wenn der Wert einer Arbeitsleistung (mindestens) doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung ist. Liegt nach dieser Voraussetzung „Lohnwucher“ vor, ist die Vergütungsabrede unwirksam. Der Arbeitgeber hat dann die für die betreffende Tätigkeit übliche Vergütung zu bezahlen (z.B. Tariflohn).
Urteil des BAG vom 16.05.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 268/11
DB 2012, 2048
NZA 2012, 974