Die Spende an einen ausländischen Empfänger (hier portugiesisches Alten- und Pflegeheim) ist nur dann als Sonderausgabe steuerlich absetzbar, wenn die bedachte Einrichtung die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Betreiber des Heims nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke fördert. Vielmehr muss genau geregelt sein, wozu die Einrichtung die gespendeten Mittel verwendet.
Urteil des FG Münster vom 08.03.2012
Aktenzeichen: 2 K 2608/09 E
Pressemitteilung des FG Münster