Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch eine Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung – verliert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung jedoch klargestellt, dass ein Einziehungsbeschluss dann nichtig ist, wenn bei Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung mangels hinreichender freier Rücklagen nicht ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregeln (§ 34 Abs. 3 GmbHG) ausgezahlt werden kann.
Beschluss des BGH vom 08.12.2008
Aktenzeichen: II ZR 263/07
DStR 2009, 439
NZG 2009, 221