Über die Internetplattform eBay können Waren nicht nur zur Versteigerung, sondern auch zum Sofortkauf, also zum Festpreis angeboten werden. Die Einstellung eines Artikels in die Internetseiten von eBay unter Wahl der Option „Sofortkauf“ stellt ein verbindliches Angebot des Verkäufers dar. Der Kaufvertrag kommt daher bereits dann zustande, wenn der Erwerber die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt.
Fügt der Anbieter seinem Sofort-Kauf-Angebot für 2 Euro den klarstellenden Zusatz „(Kaufpreis 8.900 Euro)“ hinzu und teilt er dem Kaufinteressenten in einer gesonderten E-Mail unmissverständlich mit, dass er das Fahrzeug für 8.900 Euro verkauft, kommt durch Anklicken der Option „Sofortkauf“ kein Kaufvertrag zum Preis von 2 Euro zustande. Dass es in den Allgemeinen Teilnahme- und Vertragsbedingungen von eBay dem Verkäufer nicht erlaubt ist, seinem Sofort-Kauf-Angebot noch andere Bedingungen (hier in Wirklichkeit höherer Kaufpreis) hinzuzufügen, spielte für das Oberlandesgericht Saarbrücken keine Rolle, da die eBay-AGB allenfalls als Auslegungsgrundlage herangezogen werden können. Im Ergebnis verneinte das Gericht das Zustandekommen eines Kaufvertrags.
Hinweis: Verkäufer geben bei eBay oftmals nur geringere Einstiegspreise an, um die an den Betreiber zu zahlenden Gebühren möglichst gering zu halten und versuchen dann, den Kauf zu einem höheren Preis direkt mit dem Kaufinteressenten abzuwickeln.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 18.04.2008
Aktenzeichen: 4 W 93/08-17
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