Ein Reisebüro verlangte von seinem Kunden wegen eines notwendigen Hotelwechsels eine Zuzahlung. Um den bereits für den nächsten Tag anstehenden Urlaub auch tatsächlich antreten zu können, willigte der Kunde ein, zumal ihm anheim gestellt wurde, sich die Zuzahlung später vom Reiseveranstalter zurückzuholen. Aufgrund dieses Hinweises verzichtete er darauf, bei der Zuzahlung einen schriftlichen Vorbehalt der Rückforderung zu erklären. Das Amtsgericht Hannover sprach dem Touristen trotzdem nachträglich einen Anspruch auf Rückzahlung zu. Die vorbehaltslose Überweisung bedeutete rechtlich nicht zwingend die Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung.
Urteil des AG Hannover vom 03.03.2010
Aktenzeichen: 525 C 3603/09
RRA 2011, 26