Haben die Parteien eines Wohnraummietvertrags die Umlage bestimmter Betriebskosten im Mietvertrag nicht vereinbart, stellt der Vermieter diese Betriebskosten aber während eines Zeitraums von 15 Jahren in die Betriebskostenabrechnungen ein, kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Verpflichtung zur Weiterzahlung in der Folgezeit entstehen.
Einen solchen Fall nahm das Amtsgericht Köln an, in dem der Mieter die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Nachzahlungsbeträge stets vorbehaltlos gezahlt und während dieses Zeitraums alle vom Vermieter vorgenommenen Erhöhungen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung akzeptiert hat.
Urteil des AG Köln vom 14.05.2008
Aktenzeichen: 220 C 422/07
WoM 2008, 345