Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, also von einem Händler an eine Privatperson, innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). An dieser Beweisregel ändert auch der Umstand nichts, dass der Käufer eines gebrauchten Pkws nach Beseitigung eines innerhalb der Sechsmonatsfrist aufgetretenen Getriebeschadens im Rahmen einer bestehenden Gebrauchtwagengarantie seine Selbstbeteiligung ohne Vorbehalt bezahlt hat.
Soweit der Getriebeschaden nicht als normaler Verschleiß einzustufen ist, kann der Käufer daher den gezahlten Betrag vom Händler zurückfordern, wenn dieser im Rahmen des § 476 BGB nicht nachweisen kann, dass der Schaden erst später (z.B. durch eine Fehlbedienung) entstanden ist. Die vorbehaltlose Zahlung stellt somit kein Anerkenntnis mit der Folge der Umkehr der Beweislast dar.
Urteil des BGH vom 11.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 265/07
NJW Heft 1/2009, Seite VIII
RdW 2009, 27
DAR 2009, 90