Der Hersteller des weltbekannten Erfrischungsgetränks „Red Bull“ klagte gegen ein niederländisches Unternehmen auf Unterlassung, das im Auftrag eines anderen Unternehmens mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln Dosen mit einem Erfrischungsgetränk abfüllte. Diese vom Auftraggeber gelieferten Dosen waren mit einem Markenzeichen versehen, das der Marke „Red Bull“ ähnelte.
Der Europäische Gerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Dienstleistender, der im Auftrag und nach Anweisung eines Dritten Getränkebehälter abfüllt, auf diese der Dritte zuvor ein Zeichen hat anbringen lassen, das mit einem als Marke geschützten Zeichen identisch oder ihm ähnlich ist, nicht selbst eine Benutzung dieses Zeichens im Sinne der EU- Markenrechtsrichtlinie vornimmt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Handlung, die einen (möglichen) Markenrechtsverstoß vorbereitet. Allein der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Arbeiten auch vergütet werden, bedeutet nicht, dass in dieser Dienstleistung selbst eine Benutzung des Zeichens zu sehen ist.
Urteil des EuGH vom 15.12.2011
Aktenzeichen: C-119/10
EuZW 2012, 110