Ein Urlauber hatte sich beim Reiseveranstalter darüber beschwert, dass Bauarbeiten im Hotel für erheblichen Lärm gesorgt hätten, das Zimmer nicht gründlich geputzt worden sei und am Pool zu wenig Liegen vorhanden gewesen wären. Er verlangte einen Teil des Reisepreises zurück. Der Veranstalter bestritt die behaupteten Mängel, schickte dem Kunden jedoch aus Kulanz einen Verrechnungsscheck über 100 Euro zur „endgültigen Erledigung der Reklamation bzw. Klaglosstellung“. Der Empfänger löste den Scheck ein, beharrte jedoch auf Ersatz seiner erheblich höheren Forderung.
Dies war nach Einlösen des Schecks allerdings rechtlich nicht mehr möglich. Bietet nämlich ein Reiseveranstalter einen Scheck mit dem ausdrücklichen Hinweis an, dass er mit dem Scheck die Reklamation für erledigt betrachtet, und löst der Kunde ihn ein, sind weitere Ansprüche endgültig ausgeschlossen.
Urteil des AG Hamburg vom 29.04.2010
Aktenzeichen: 8B C 296/09
RRa 2010, 270