Die Kosten für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei einer bestehenden Vollkaskoversicherung durch einen Anwalt können neben dem durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschaden ersatzfähig sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Sofern es keine Hinweise darauf gibt, dass der Kaskoversicherer zögerlich oder fehlerhaft regulieren wird, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Kontaktaufnahme nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn bei der späteren Schadensabwicklung durch den Kaskoversicherer u.U. ein rechtlich durchaus kompliziertes Quotenvorrecht zu berücksichtigen sein könnte.
Wird im späteren Verlauf der Schadensabwicklung anwaltliche Hilfe doch erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Anwalts jedoch nicht zum vollständigen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Kosten. Eine Erstattung ist dann unter Zugrundelegung der noch offenen Entschädigungssumme grundsätzlich möglich.
Urteil des BGH vom 11.07.2017
Aktenzeichen: AVI ZR 90/17
VersR 2017, 1155