Reicht ein Unfallgeschädigter bereits wenige Wochen nach dem Unfallereignis eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein, bleibt er auf den Verfahrenskosten sitzen, wenn die Versicherung den Anspruch sofort anerkennt. Das Kammergericht Berlin verneint einen Zahlungsverzug des Versicherers, solange ihm keine Schadensanzeige seines Versicherungsnehmers vorliegt und er auch keine Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte hat. In diesem Fall ist der Assekuranz ein Prüfungszeitraum von (mindestens) sechs Wochen zuzubilligen, innerhalb dessen sie bei der Regulierung des Verkehrsunfalls nicht in Verzug gerät und damit keine Veranlassung zu einer Klage bietet.
Beschluss des KG Berlin vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 22 W 12/09
jurisPR-VersR 11/2009, Anm. 3
VersR 2009, 1262