Die Bundesagentur für Arbeit lud einen Arbeitsuchenden zu einem Meldetermin vor, an dem dieser wegen seiner bis dahin noch bestehenden beruflichen Verpflichtung verhindert war. Ohne sich um eine Terminverlegung zu bemühen, beantragte er beim zuständigen Sozialgericht im Wege des Eilverfahrens die Aufhebung der Terminanordnung. Die Arbeitsagentur veranlasste daraufhin umgehend eine Terminverlegung.
Obwohl der Beschwerdeführer im Recht war, verweigerte ihm das Gericht die Erstattung seiner Verfahrenskosten. Ein Beschwerdeführer, der sich sofort mit einem Eilantrag an das Gericht wendet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, unmittelbar bei der Behörde die Korrektur des (möglicherweise auf einem Versehen beruhenden) Verwaltungsaktes zu erreichen, muss seine Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren selbst tragen.
Beschluss des BVerfG vom 14.03.2018
Aktenzeichen: 1 BvR 300/18
NVwZ-RR 2018, 417