Ist ein Mietverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Mieters beendet worden und hat der Insolvenzverwalter die Räume nicht in Besitz genommen, kann der Vermieter keine Forderung an die Insolvenzmasse stellen. Auch aus dem Umstand, dass die Mietsache nicht an ihn herausgegeben wurde, kann der Vermieter keine Ansprüche herleiten. Die Haftung des Verwalters für eigenes Handeln nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheidet in einem derartigen Fall aus, weil er lediglich untätig geblieben ist.
Beschluss des OLG Koblenz vom 25.02.2013
Aktenzeichen: 5 W 95/13
ZInsO 2013, 1746
WuM 2013, 611