Ein Autofahrer kann sich auf einem Parkplatz mit straßenähnlichen Fahrbahnmarkierungen nicht auf die Einhaltung der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ verlassen. Auf Parkplätzen gilt vielmehr das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 der Straßenverkehrsordnung. Danach muss auch der vermeintlich Vorfahrtsberechtigte so langsam und umsichtig fahren, dass er jederzeit sofort abbremsen kann. Tut er dies nicht und kollidiert er mit einem innerhalb der Fahrbahnmarkierungen von links kommenden Pkw, trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden. Die angemessene Geschwindigkeit auf Parkplätzen liegt nach Meinung des Amtsgerichts München bei maximal 10 km/h.
Urteil des AG München vom 16.02.2007
Aktenzeichen: 343 C 28802/06
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