Auf Parkplätzen gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nur bei fahrbahnähnlichem Charakter der Zufahrtswege. Hierfür reicht die bloße farbliche Unterscheidung von den Parkplätzen nicht aus. Fehlt es an einer eindeutigen Fahrbahngestaltung, gilt im besonderen Maße das Gebot der Rücksichtnahme. Jeder Fahrer muss dann stets bremsbereit mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und ständig mit rangierenden Fahrzeugen rechnen. Wäre demnach die Kollision für beide beteiligte Kraftfahrer vermeidbar gewesen, ist der Schaden hälftig zu teilen.
Urteil des LG Bremen vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 7 O 485/12
jurisPR-VerkR 24/2013, Anm. 2