Ein Radfahrer übersah das auf dem von ihm befahrenen Radweg vor einer kreuzenden Straße angebrachte „Vorfahrt beachten“-Schild und kollidierte dabei mit einem Pkw. Das Oberlandesgericht Köln verneinte ein Mitverschulden des Autofahrers. Auch eine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr schied angesichts des erheblichen Verschuldens des Radlers aus. Des Weiteren spielte es für das Gericht keine Rolle, dass die Autofahrer 20 Meter vor der Einmündung mit dem Verkehrsschild „Radfahrer kreuzen“ auf die Gefahrenlage hingewiesen wurden. Auf der Straße fahrende Verkehrsteilnehmer dürfen trotzdem darauf vertrauen, dass ihr Vorfahrtsrecht beachtet wird.
Urteil des OLG Köln vom 29.08.2007
Aktenzeichen: 20 U 107/07
NJW-Spezial 2008, 107