Ein von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße einfahrender Pkw-Fahrer kollidierte mit einem auf der Überholspur der mehrspurigen Straße fahrenden Pkw. Der Einfahrende meinte, den Vorfahrtsberechtigten treffe wegen des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot ein Mitverschulden an dem Unfall.
Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Das Rechtsfahrgebot dient ausschließlich dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen und nicht Verkehrsteilnehmern, die die Straße überqueren oder auf sie einfahren wollen. Der Einfahrende haftete daher alleine für die Unfallfolgen.
Urteil des BGH vom 20.09.2011
Aktenzeichen: VI ZR 282/10
VersR 2011, 1540
DAR 2011, 696