Das Bundesarbeitsgericht verneint das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die vom Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können. Stellt sich das Fehlen eines sachlichen Grundes für eine Befristung heraus, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen.
Urteil des BAG vom 17.03.2010
Aktenzeichen: 7 AZR 640/08
jurisPR-ArbR 22/2010, Anm. 1