Für das Oberlandesgericht Hamburg stellt es keine Diskriminierung wegen der Herkunft dar, wenn das Jugendamt einem polnischen Vater im Rahmen einer Umgangsrechtsregelung verboten hat, mit seinen Kindern polnisch zu sprechen. Damit wird nicht dessen Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger verletzt; eine derartige Regelung kann auch anderssprachige Ausländer treffen. Für das Gericht spielte auch eine Rolle, dass sich der ausländische Vater gegen den ursprünglichen Anordnungsbeschluss des Jugendamtes nicht juristisch zur Wehr gesetzt hatte, sondern erst im Nachhinein wegen der angeblichen Diskriminierung einen Entschädigungsanspruch (hier in Höhe von 15.000 Euro) geltend gemacht hatte.
Urteil des OLG Hamburg vom 04.07.2011
Aktenzeichen: 1 U 34/10
Pressemitteilung des OLG Hamburg