Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. War der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben oder vorgetäuscht, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet.
Einen solchen Fall einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn ein Vermieter bereits seit Längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson (hier Neffe des Vermieters) den Wohnraum in der begründeten Erwartung überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten kurzfristig zum Auszug bewegen zu können.
Beschluss des BGH vom 10.05.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 214/15
ZMR 2016, 611