Zieht ein Mieter nach erfolgter Kündigung bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht binnen zwei Wochen schriftlich erklärt, dass er der Fortsetzung des Mietvertrags widerspricht (§ 545 BGB). Der Bundesgerichtshof hält einen bereits mit der Kündigung erklärten Widerspruch des Vermieters gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung für wirksam. Eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es nicht. Ein solcher Widerspruch, der sich auf eine konkrete Beendigung des Mietverhältnisses bezieht, lässt keinen Zweifel daran, dass der Vermieter die Rechtsfolgen des § 545 BGB ausschließen will.
Beschluss des BGH vom 21.04.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 184/09
MDR 2010, 856
ZMR 2010, 671