Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft (§§ 577, 577a).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht das Vorkaufsrecht nicht nur bei Eigentumswohnungen, sondern auch dann, wenn eine Reihenhaussiedlung in einzelne Grundstücke aufgeteilt und die mit jeweils einem Reihenhaus bebauten Parzellen veräußert werden sollen. In einem derartigen Fall ist ebenso von einem Schutzbedürfnis des Mieters auszugehen wie bei der Umwandlung in eine Eigentumswohnung.
Urteil des BGH vom 28.05.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 126/07
BGHR 2008, 1054
RdW 2008, 651