Verliert der Unterhaltspflichtige ohne eigenes Verschulden seinen Arbeitsplatz und kann gegen die arbeitgeberseitige Kündigung auch nicht erfolgreich im Wege einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden, kann das Familiengericht den Unterhalt während einer Übergangszeit auf der Basis des Arbeitslosengeldes festsetzen. Der Unterhaltspflichtige ist jedoch gehalten, sich umgehend und nachdrücklich um eine neue Stelle zu bemühen oder geeignete Qualifikationsmaßnahmen wahrzunehmen. Unterlässt er dies, kann das Gericht bei der Unterhaltsbemessung die Einkünfte zugrunde legen, die bei entsprechenden Bemühungen erzielt werden könnten (fiktives Einkommen).
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.10.2009
Aktenzeichen: 16 WF 183/09
jurisPR-FamR 7/2010, Anm. 2
ZKJ 2010, 33