Ein Unternehmer kann sich im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgreich gegen die vom Finanzamt beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Wehr setzen, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft wurden und insbesondere die Höhe der festgesetzten Steuer noch nicht bestandskräftig ist, weil der Steuerpflichtige wegen noch nicht ergangenem Grundlagenbescheid keine Möglichkeit der Anfechtung hatte und im Übrigen noch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte gestellt werden können.
Beschluss des FG Hamburg vom 25.02.2011
Aktenzeichen: 2 V 8/11
jurisPR-InsR 13/2011, Anm. 5
StE 2011, 327