Hat ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid des Finanzamts Einspruch eingelegt, kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden, bis ein Musterverfahren bei einem Bundes- oder EU-Gericht über die streitige Rechtsfrage entschieden ist. Alternativ hierzu steht – so der Bundesfinanzhof – dem Finanzamt auch das Recht zu, das Verfahren nicht ruhen zu lassen, sondern einen vorläufigen Steuerbescheid zu erlassen.
Urteil des BFH vom 23.01.2013
Aktenzeichen: X R 32/08
DStR 2013, 909