Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Zusendung von Werbe-E-Mails setzt das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses der Verfahrensbeteiligten voraus. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Unternehmen auf verschiedenen Vertriebsebenen tätig sind. Dies war bei einem Hotelbetreiber, der auf seiner Internetseite neben der Werbung für sein eigenes Haus auch komplette Reisen anbot und einem Anbieter, der ausschließlich Reisen Dritter vermittelte, der Fall.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht bei einem Verstoß durch unerlaubtes Versenden von Werbe-E-Mails auch die persönliche Haftung eines Geschäftsführers eines Unternehmens, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009
Aktenzeichen: I-20 U 137/09
JurPC Web-Dok. 21/2010