Neben einer ordnungsgemäß durchgeführten Sozialauswahl ist für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung Voraussetzung, dass für den gekündigten Arbeitnehmer keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb besteht. Das Landesarbeitsgericht Köln legt den Begriff des vergleichbaren Arbeitsplatzes weit aus. Danach liegt nach einer Kündigung mit für die Dauer der sechsmonatigen Kündigungsfrist verbundenen vollständigen Freistellung ein Arbeitsplatz, der eine viermonatige Schulungsdauer erfordert, zumindest bei einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Gekündigten noch im Bereich des vergleichbaren Arbeitsplatzes. Kann der Mitarbeiter nach der Schulungsmaßnahme weiterbeschäftigt werden, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam.
Urteil des LAG Köln vom 13.09.2010
Aktenzeichen: 2 Sa 754/10
jurisPR-ArbR 10/2011, Anm. 6