Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier teure Armbanduhr) geworben wird, ist nicht deshalb irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn nicht in jedem in Betracht kommenden Fachgeschäft zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig gehalten wird. Dies gilt erst recht, wenn in der Anzeige jede Angabe fehlt, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.
Urteil des BGH vom 26.04.2007
Aktenzeichen: I ZR 120/04
NJW 2007, 3573
BGHR 2007, 1182