Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden. Vielmehr muss sich das Gericht im Einzelnen damit auseinander setzen, warum es von einem „Wissen und Wollen“ des Autofahrers bei der Tatbegehung ausgeht. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf der Strafrahmen für die fahrlässige Begehung der Abstandsverletzung (Bußgeld von 160 Euro und Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots) überschritten werden.
Beschluss des OLG Bamberg vom 20.10.2010
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1704/10
ZfSch 2011, 50
SVR 2011, 76