Unterhalt kann für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder er vom Unterhaltsberechtigten aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. So soll der Unterhaltspflichtige davor geschützt werden, im Nachhinein mit Unterhaltsforderungen überzogen zu werden, mit denen er nicht mehr rechnen musste. Dieser Schutz bleibt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch beziffert, noch bevor der Unterhaltspflichtige die gewünschten Auskünfte erteilt hat. Auch im Fall der noch nicht erfüllten Auskunftserteilung muss er nicht mit einer nachträglichen Erhöhung rechnen.
Urteil des BGH vom 07.11.2012
Aktenzeichen: XII ZB 229/11
MDR 2013, 37
FamRZ 2013, 109